Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, ZPO § 227
Instanzenzug:
Gründe
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
a) Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe ihren Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und sie seien deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, berufen sie sich zwar auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Die Rüge ist jedoch nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein FG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.). Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung des Bevollmächtigten ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.). Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (, BFH/NV 2003, 80).
Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag —wie hier— erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Deshalb muss, wenn in dieser Situation der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung des Bevollmächtigten begründet wird, der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit des Bevollmächtigten bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80). Fehlt es daran, so darf das FG den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen.
b) Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe das FG den anberaumten Verhandlungstermin hätte verlegen müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat den Antrag auf Terminsverlegung zunächst auf Urlaub gestützt und erst nachdem das Gericht gebeten hat, den Verhinderungsgrund glaubhaft zu machen, seinen Verlegungsantrag —ohne Glaubhaftmachung der urlaubsbedingten Verhinderung— nunmehr mit Krankheit begründet, wobei die in diesem Zusammenhang vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinerlei Angaben zu Art und Schwere der Krankheit enthält, sondern lediglich eine Folgebescheinigung ist, die den strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügt. Die Kläger lassen insoweit außer Acht, dass gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit zu stellen sind, weil anderenfalls die Gefahr bestände, dass die Entscheidung allein vom Beteiligten abhängen würde, was mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar wäre (Senatsbeschluss vom VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz 4 „Erkrankung”).
Nach alledem ist deshalb davon auszugehen, dass das FG den Antrag auf Terminsverlegung zu Recht abgelehnt hat. Ob eine Terminswahrnehmung durch einen anderen in Sozietät oder Bürogemeinschaft mit dem Prozessbevollmächtigten stehenden Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht in Betracht zu ziehen war, kann angesichts dieser Sachlage offenbleiben.
c) Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügt sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. dazu , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 54, m.w.N.). Wenn die Kläger rügen, die Entscheidung des FG, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) habe den vollumfänglichen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge ermessensfehlerfrei abgelehnt, sei im Ergebnis fehlerhaft, so wenden sie sich mit ihrer im Stile einer Revisionsbegründung gehaltenen Beschwerde letztlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sowie gegen die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen. Darin liegt jedoch die Geltendmachung falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003,1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. , BFH/NV 2000, 874).
Fundstelle(n):
SAAAC-92657