BSG Urteil v. - B 13 R 109/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VI § 247 Abs 2a; SGB VI § 55

Instanzenzug: Bayerisches LSG, L 16 R 107/06 vom SG Augsburg, S 12 R 4207/05 vom

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Fachschulausbildung ohne Beitragszahlung als (fiktive) Pflichtbeitragszeit.

Der am 1939 geborene Kläger besuchte in der Zeit vom bis die "Gewerbliche Fachschule der Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, Berufsfachschule". Nach einem vom Kläger vorgelegten Auskunftsblatt der Schule wurde der Zweck verfolgt, jungen Leuten eine gründliche und vielseitige praktische und theoretische Ausbildung im Maschinenbauer- und Mechanikerhandwerk zu vermitteln. Die praktische Ausbildung ersetzte die Lehre bei einem Meister oder in einer Fabrik, der theoretische Unterricht ersetzte den Besuch der Berufsschule. Die Schlussprüfung galt als Gesellenprüfung für das Mechanikerhandwerk, und die Schüler erhielten neben einem Schlussprüfungs- und Abgangszeugnis auch den Gesellenbrief. Der Lehrgang umfasste drei aufsteigende Jahrgänge (Kurse), die "Arbeitszeit" betrug 48 Stunden pro Woche, davon 34 (nach einem beigefügten Merkblatt 33) Stunden Werkstattarbeit und 14 (15) Stunden theoretischer Unterricht; die Inhalte und die zeitliche Abfolge waren jeweils in einer Übersicht über die "Praktische Ausbildung für Mechaniker" sowie einer Information "Lehrplan und Lehrstoffordnung" geregelt. Schüler, die das Klassenziel des 1. Kurses nicht erreichten, mussten die Schule verlassen. Lehrverträge wurden nicht ausgestellt. Das Schuljahr begann jeweils am 1.9. und endete am 31.7.; um Weihnachten bzw Ostern waren 10 bzw 7 Tage Ferien vorgesehen. Ein Entgelt wurde den Schülern nicht bezahlt, sie hatten vielmehr Materialverbrauchsgebühren in Höhe von insgesamt 120,-- DM für die Dauer der dreijährigen Ausbildung zu zahlen. Jeder Schüler musste gegen Krankheit versichert sein. Im Juli 1957 hat der Kläger die Abschlussprüfung bestanden und einen "Ausweis für den Mechanikergesellen" erhalten. Für die Zeit des Besuches der Fachschule wurden für den Kläger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet.

Mit Bescheid vom gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem . In dem dem Rentenbescheid (als Anlage 2) beiliegenden Versicherungsverlauf wurde die Zeit vom bis als "Fachschulausbildung, keine Anrechnung", aufgeführt, für die Zeit vom (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis wurden acht Monate Fachschulausbildung vermerkt. Aus Anlage 4 zum Rentenbescheid ergibt sich, dass letztere bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeit berücksichtigt wurde. Der Bescheid wurde rechtsverbindlich.

Im Dezember 2004 beantragte der Kläger, die Versicherungszeiten und die Rentenhöhe gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen und seine berufliche Ausbildung vom bis nach § 247 Abs 2a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen und die Rente ab neu zu berechnen. Zur Begründung bezog er sich insbesondere auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom (Az: L 10/2 RJ 50/02).

Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Anerkennung fiktiver Beitragszeiten nach § 247 Abs 2a SGB VI setze ua voraus, dass auf Grund der absolvierten Berufsausbildung zumindest dem Grunde nach Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Hierzu sei die Begründung eines sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungs- bzw Lehrverhältnisses erforderlich. Der Rechtsauffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in dem Urteil vom , dass § 247 Abs 2a SGB VI entgegen seinem Wortlauf neben dem Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses als Lehrling nicht auch noch das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses verlange, könne nicht gefolgt werden.

Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom ). Die Klage vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) blieb ohne Erfolg (Urteil vom ). Das Bayerische LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom ) und sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die streitige Zeit des Besuchs der gewerblichen Fachschule der Stadt A. vom bis könne nicht als Beitragszeit gemäß § 247 Abs 2a SGB VI berücksichtigt werden. Der Kläger sei weder als Lehrling noch sonst zu seiner Berufsausbildung beschäftigt gewesen, weil grundsätzlich für den Besuch der Berufsfachschule keine Versicherungspflicht nach dem damals geltenden § 1226 der Reichsversicherungsordnung (RVO <bis >) bzw § 1227 RVO (ab ) bestanden habe. Der abweichenden Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom (L 10/2 RJ 50/02) könne nicht gefolgt werden. Aus dem Auskunftsblatt der Fachschule ergebe sich eindeutig, dass deren Besuch nicht der Beschäftigung als Lehrling mit einer grundsätzlichen Versicherungspflicht gleichzustellen sei. So sei in dem Auskunftsblatt ausdrücklich festgelegt, dass Lehrverträge nicht ausgestellt würden und jeder Schüler gegen Krankheit versichert sein müsse. Allein die Tatsache, dass die Schlussprüfung nach Abschluss des dreijährigen Besuchs der Fachschule auch als Gesellenprüfung für das Mechanikerhandwerk gelte, rechtfertige nicht die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses als Lehrling mit grundsätzlicher Versicherungspflicht.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 247 Abs 2a, 55 SGB VI. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Urteil des LSG berücksichtige nicht die durch § 247 Abs 2a SGB VI vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Vergünstigung für bestimmte Personengruppen. Der Gesamtzusammenhang weise darauf hin, dass mit dieser Vorschrift eine großzügige Regelung getroffen werden sollte, um die zu Zeiten uneinheitlicher Rechtsanwendung und ungeklärter Versicherungspflicht verschiedenster Berufsausbildungsverhältnisse entstandenen Beitragslücken aller betroffenen Versicherten ohne Rücksicht auf die Gründe des jeweiligen Zustandekommens zu schließen. Die gewählte pauschale Lösung sollte den Versicherten die im Einzelnen oft schwierigen Nachweise ersparen und erheblichen Ermittlungsaufwand für Rentenversicherungsträger und Gerichte vermeiden. Soweit damit die Stellung eines Lehrlings noch nicht ausreichend bestimmt sei, sei auf § 1226 RVO idF von 1945 zu verweisen. Das Vorliegen eines Lehrverhältnisses in diesem Sinn sei nach der Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung durch die Beteiligten. Entscheidend sei, dass eine geregelte Ausbildung stattgefunden habe, die den Beschäftigen befähigen sollte, den Beruf später selbst auszuüben (Bezug auf BSG SozR 2200 § 165 Nr 82). Zu den Lehrverhältnissen, die Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung ausgelöst hätten, seien auch Anlernverhältnisse gerechnet worden. Damit sei der Begriff Lehrverhältnis ausdrücklich erweiternd ausgelegt worden (Bezug auf BSG SozR 3-2600 § 247 Nr 2). Dem LSG Niedersachsen-Bremen sei zu folgen; die Ausbildung des Klägers sei nach ihrem gesamten Gepräge als Lehrlingsausbildung anzusehen. Entgegen dem Wortlaut des § 247 Abs 2a SGB VI sei neben dem Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses als Lehrling nicht zusätzlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu fordern.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen sowie das Urteil des SG Augsburg vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom den Bescheid vom zu ändern und ab höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit vom bis zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom bestätigt, wonach der Bescheid vom nicht zurückzunehmen ist, weil eine fiktive Pflichtbeitragszeit nicht vorliegt und höhere Rente nicht zu gewähren ist.

Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Der Rentenbescheid der Beklagten vom erweist sich jedoch nicht als in diesem Sinne rechtswidrig. Die Zeit vom bis ist nicht als (fiktive) Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen.

Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (Satz 1) oder für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2). Eine Anerkennung von Pflichtbeiträgen nach Satz 1 der Vorschrift scheidet von vornherein aus, da das LSG unangegriffen (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) festgestellt hat, dass Beiträge nach Satz 1 der Vorschrift nicht gezahlt worden sind. Aber auch eine Anerkennung von Pflichtbeiträgen nach Satz 2 der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen von fiktiven Pflichtbeiträgen nach besonderen Vorschriften liegen nicht vor.

Nach dem insoweit allein in Frage kommenden § 247 Abs 2a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom bis Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit jedoch nicht erfolgte. Diese Zeiten werden im Gesetz ab als "Zeiten einer beruflichen Ausbildung" bezeichnet (vgl Art 1 Nr 28 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungs-gesetzes vom , BGBl I 1461, 1464).

Zwar fällt die streitige Ausbildungszeit vom bis in den von der Vorschrift umfassten Zeitraum vom bis ; auch ist eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit nicht erfolgt. Es fehlt jedoch an einer "grundsätzlichen Versicherungspflicht" iS des § 247 Abs 2a SGB VI; dies gilt unabhängig von der Frage, ob unberücksichtigt bleiben kann, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht "beschäftigt" war.

1. Wie schon sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, kommt es insoweit nicht darauf an, wie die Versicherungspflicht für das konkrete Berufsausbildungsverhältnis seinerzeit (sei es nach herrschender Praxis oder im Einzelfall) beurteilt wurde. Maßgeblich ist, ob eine Beitragsentrichtung für die Lehre oder die sonstige Berufsausbildung nach dem damaligen Recht der RVO, wie es sich aus heutiger Sicht darstellt, geboten gewesen wäre (Bundessozialgericht <BSG> vom - B 5 RJ 56/98 R, NachrLVA HE 2000, 88 = MittLVA Oberfr 2000, 370, mwN). Dies entspricht der Zielsetzung des § 247 Abs 2a SGB VI.

Die Bestimmung des Abs 2a wurde durch Art 1 Nr 7 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom (BGBl I 1038) mit Rückwirkung zum in § 247 SGB VI eingefügt (zum Gesetzgebungsverfahren s Senatsurteil vom , SozR 3-2600 § 247 Nr 1 S 4). Zur Begründung hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung ausgeführt (BT-Drucks 12/5017, S 47 f zu Nr 6a):

"Grundsätzlich bestand seit Inkrafttreten der Vereinfachungsverordnung vom und im übrigen seit der Rentenreform 1957 für Personen, die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, Versicherungspflicht. Bis zum Inkrafttreten des 1. Rentenversicherungsänderungsgesetzes am sind dennoch nicht für alle in Berufsausbildung befindlichen Personen die erforderlichen Pflichtbeiträge durch die zuständigen Sozialversicherungsträger eingezogen worden. Erst durch die Rechtsprechung wurde klargestellt, daß z.B. Versicherungspflicht auch für Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes, für Behinderte, soweit sie eine Lehrzeit zurückgelegt haben, und für sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Vor-und Nachpraktikanten bestand und daß Beiträge einzuziehen waren.

Die dadurch in der Versicherungsbiographie entstandenen Lücken, die bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 durch die Träger der Rentenversicherung entweder überhaupt nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden konnten (vgl ) oder nur im Wege der ergänzenden Rechtsauslegung als beitragsfreie Zeiten anerkannt worden sind, sollen durch fiktive Beitragszeiten geschlossen werden."

Die Vorschrift war die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG, Lehrzeiten nicht als Ausfallzeiten (iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst a der Reichsversicherungsordnung <RVO> oder der entsprechenden Regelungen der Parallelgesetze) anzuerkennen, wenn für sie (nach § 1226 Nr 1 iVm § 165 Abs 1 Nr 1, § 165a Nr 2 RVO, jeweils idF der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung <1. SVVereinfV> vom , RGBl I 41) Versicherungspflicht bestand, Beiträge aber wegen der Geltung von Besatzungsrecht zwischen 1945 und 1949, einer uneinheitlichen Rechtsanwendung oder bestehender Rechtsunsicherheit nicht entrichtet worden waren. Für diese Lehrzeiten sollen Beitragszeiten (fiktiv) anerkannt werden; ebenso für diejenigen, deren Versicherungspflicht erst durch die Rechtsprechung klargestellt worden war (vgl zB zu der im oben zitierten Ausschussbericht erwähnten Versicherungspflicht von Jugendlichen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes BSGE 18, 246 = SozR Nr 37 zu § 165 RVO; s insgesamt mwN SozR 3-2600 § 247 Nr 2 S 9 f).

Wie bereits vom erkennenden Senat entschieden, ist Voraussetzung der Anwendung des § 247 Abs 2a SGB VI nicht, dass die Unterlassung der Beitragsentrichtung in der Tat auf einen der genannten Faktoren zurückzuführen war; es reicht die Nichtabführung trotz Beitragspflicht im Einzelfall (BSG SozR 3-2600 § 247 Nr 1). Stets muss jedoch die Ausbildung grundsätzlich der Versicherungspflicht unterfallen sein. Anders als der Kläger meint, füllt die fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs 2a SGB VI nicht jede Versicherungslücke, die durch ein Ausbildungsverhältnis ohne Beitragszahlung in der fraglichen Zeit entstanden ist (vgl auch , Juris-RdNr 14).

2. Auf dieser Grundlage aber kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob, dem Wortlaut des § 247 Abs 2a SGB VI folgend, eine "Beschäftigung" des Lehrlings (oder sonst in Ausbildung Stehenden) verlangt wird; eine solche hat im fraglichen Zeitraum jedenfalls nicht vorgelegen, wovon auch die Revision ausgeht.

An dieser Voraussetzung könnte man jedoch zweifeln. Denn nach der zitierten Gesetzesbegründung des Bundestagsausschusses geht die Vorschrift von der "Versicherungspflicht auch für Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes" aus und bezieht sich damit auf das einschlägige (BSGE 18, 246 = SozR Nr 37 zu § 165 RVO), welches hierfür gerade kein Beschäftigungsverhältnis des Lehrlings verlangt. Dieses Urteil stützt jedoch entgegen der Revision und des von ihr insoweit in Bezug genommenen Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom (L 10/2 RJ 50/02, NdsRpfl 2004, 330 zu einer der des Klägers entsprechenden Ausbildung an der Gewerblichen Fachschule der Stadt I./Fachschule für Maschinenbau) nicht die Ansicht, auch für schulmäßige Ausbildungen wie im vorliegenden Fall habe "grundsätzlich Versicherungspflicht" bestanden.

a) In dem hier maßgeblichen Zeitraum beurteilte sich die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter bis zum nach § 1226 RVO idF der 1. SVVereinfV vom (RGBl I 41 <RVO 1945>; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 14 S 59 ff). Nach Abs 1 Nr 1 der Vorschrift waren "Arbeiter" versichert, die aufgrund der Versicherungspflicht krankenversichert waren. Zu den krankenversicherungspflichtigen Arbeitern (§ 165 Abs 1 Nr 1 RVO 1945) wiederum gehörten auch "Gehilfen und Lehrlinge" (§ 165a Nr 2 RVO 1945). Von der weiteren Voraussetzung für die Versicherungspflicht, nämlich einer Beschäftigung gegen Entgelt, waren sie jedoch nach § 165 Abs 1 iVm Abs 2 RVO 1945 ausgenommen. Ausbildungsverhältnisse, bei denen nicht die Verwertung der Arbeitskraft, sondern die Berufsausbildung im Vordergrund stand, begründeten danach Versicherungspflicht in der Rentenversicherung grundsätzlich nur, wenn es sich um ein Lehrverhältnis handelte (vgl BSGE 18, 246, 248 = SozR Nr 37 zu § 165 RVO).

Der Begriff des Lehrverhältnisses war zwar für die Frage der Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung weit auszulegen ( SozR 3-2600 § 247 Nr 2 S 11). Auch beim Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung war jedoch zwischen einem Schüler- und einem Lehrlingsverhältnis zu unterscheiden; Letzteres musste nicht nur auf die Erlangung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gerichtet sein, sondern sich auch bereits durch typische Elemente des eigentlichen Arbeitsverhältnisses wie betriebsgemäße Weisungsunterworfenheit, Bindung an Arbeitszeit und Urlaubsgewährung auszeichnen; typischerweise waren die Betroffenen als "Lehrlinge" und nicht als "Schüler" zu bezeichnen (so auch das Urteil zu Lehrlingen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes, BSGE 18, 246, 249 f = SozR Nr 37 zu § 165 RVO zur Rechtslage 1955).

Bereits gemessen an diesen Kriterien war der Kläger im fraglichen Zeitraum gerade kein (versicherungspflichtiger) Lehrling, sondern (lediglich) Schüler. Wie sich aus dem von ihm vorgelegten Auskunftsblatt der Schule ergibt, wurden die in der Ausbildung Befindlichen durchgehend als "Schüler" bezeichnet; das "Schuljahr" lief von September bis Juli (so dass die Ausbildung jeweils im August ausgesetzt wurde); sie unterlagen auch keiner betriebsgemäßen Weisungsgebundenheit, vielmehr war der Lehrstoff im Einzelnen bereits vorab geregelt.

b) Nichts anderes gilt für die Rechtslage ab . Auch § 1227 RVO in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nennt als in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Personen nur die Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Abs 1 Nr 1). Auch in diesem Sinne war der Kläger kein "Lehrling". (Fach-)Schüler sind in § 1227 RVO dort nicht erwähnt, vielmehr werden Fachschulausbildungen grundsätzlich als Ausfallzeit nach § 1259 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO unter den dort aufgeführten Voraussetzungen - insbesondere soweit sie abgeschlossen waren, allerdings nur bis zu der dort vorgesehenen Höchstdauer - berücksichtigt.

Die streitige Zeit kann dem Kläger auch nicht als Zeit der Beschäftigung zur sonstigen Berufsausbildung angerechnet werden. Wenn § 247 Abs 2a SGB VI Pflichtbeitragszeiten außer für Lehrlinge auch für Personen begründet, die "sonst zu ihrer Berufsausbildung" beschäftigt waren, bedeutet das nicht, dass auch die letztgenannten Ausbildungsverhältnisse bereits ab erfasst werden. Mit den "sonst zu ihrer Berufsausbildung" Beschäftigten sind diejenigen gemeint, die erst durch § 1227 Abs 1 Nr 1 RVO idF des Art 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, § 2 Abs 1 Nr 1 Angestelltenversicherungsgesetz idF des Art 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes zum in die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung einbezogen worden sind und dort neben den Lehrlingen aufgeführt wurden (BSG SozR 3-2600 § 247 Nr 2). Unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und die Entstehungsgeschichte der Bestimmung haben bereits der 12. und der 5. Senat des BSG die Vorschrift des § 247 Abs 2a SGB VI insoweit einschränkend ausgelegt (vgl SozR 3-2600 § 247 Nr 2 S 10; , Juris RdNr 20). Der 13. Senat schließt sich dem an. Hiernach kann aber auch für die Zeit ab - ebenso wenig wie für eine grundsätzliche Versicherungspflicht als "Lehrling" - keine grundsätzliche Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung "sonst zu einer Berufsausbildung" angenommen werden.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes) gegen die Vorschrift des § 247 Abs 2a SGB VI bestehen nicht. Soweit der Kläger gegenüber den Lehrlingen und sonst zu ihrer Berufsausbildung abhängig Beschäftigten, die versicherungspflichtig waren, schlechter behandelt wird, ist dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte bei der Gleichstellung dieser Zeiten mit Beitragszeiten an die Versicherungspflicht anknüpfen. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeit ist für den Kläger jedenfalls auch deshalb keine unverhältnismäßige Härte, weil diese Zeit in seinem Versicherungsverlauf (soweit gesetzlich zulässig) als Anrechnungszeit berücksichtigt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 494 Nr. 10
NAAAC-92569