Prozesskostenhilfe verbunden mit einer „bedingten Klage”
Leitsatz
1. Eine Partei, die nach ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung im Haupt- oder
Nebenverfahren nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht dann, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seinen
Eintritt spricht.
3. Die Schätzungsbefugnis des FA steht im Streitfall außer Frage, da der Antragsteller seinen Pflichten zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1995 nicht nachgekommen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): LAAAC-92509
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 22.08.2008 - 14 K 1604/08
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