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FG München  v. - 14 K 1288/08

Gesetze: FGO § 47, FGO § 56

Antrag auf Wiedereinsetzung bei Krankheit

Leitsatz

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt Krankheit nur dann einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn die Krankheit so schwer und unvermutet eintritt, dass der Betroffene dadurch gehindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Dritte besorgen zu lassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAC-92506

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