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Kraftfahrzeugsteuer | Keine Steuerbefreiung bei Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung
Der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines Pkw zum Verkehr stellt keine nachträgliche technische Verbesserung i. S. des § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG dar (Bezug: § 3c KraftStG).
Praxishinweise: Nach seinem Wortlaut will § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG eine befristete Steuerbefreiung für nachträgliche Verbesserungen gewähren. Die Regelung soll also einen Anreiz für eine Nachrüstung schaffen und schließt damit eine Förderung von Neufahrzeugen aus. Eine „Nachrüstung” kann nur nach der Erstzulassung zum Verkehr erfolgen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, und es kann deshalb nicht von einer Regelungslücke bezüglich der Neufahrzeuge ausgegangen werden.