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BFH 10.07.2008 VI R 21/07, StuB 19/2008 S. 768

Einkommen-/Lohnsteuer | Betriebliche Einrichtung eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F.; § 3 Nr. 16, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise: Als regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers kommt nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers in Betracht. Ein – auch längerfristiger – Einsatz bei einem Kunden führt zu keiner (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte. Es gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze des Werbungskostenabzugs. Dies hat dann auch zur Folge, dass bei Überlassung eines Dienstwagens die 0,03 ...

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