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Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits durch das FA
(1) Das FA kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochenen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber dem Schuldner aufnehmen. (2) Im Falle der Aufnahme des Rechtsstreits durch das FA wandelt sich das ursprüngliche Anfechtungsverfahren in ein Insolvenzfeststellungsverfahren, mit dem gegen den Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle begehrt werden kann (Bezug: § 74 Abs. 1 AO; § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 184 Satz 2, § 185 Satz 2 InsO).
Praxishinweise: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das finanzgerichtliche Verfahren unterbrochen und erst wieder durch entsprechende Aufnahmeerklärungen fortgesetzt. Dabei bewirk...