Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Werbung für eingeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen
Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe „Buchführung” und/oder „Buchführungsbüro” werben, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind ( NWB AAAAC-84417). Die Klage gegen eine nicht als Steuerberaterin zugelassene, aber im städtischen Gewerberegister sowie im Branchenbuch eingetragene Gewerbetreibende wurde abgewiesen. Soweit das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen explizit genannt sind, seien diese werblichen Angaben weder irreführend noch wettbewerbswidrig. Unter Angabe der genannten Tätigkeiten zu werben, entspreche dem Erfordernis, diese Tätigkeiten...