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Verjährungsfrist bei Schwarzarbeit
Stellt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmen, kann einer Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen nicht mit dem Argument der vierjährigen Verjährungsfrist begegnet werden (). Im Streitfall hatte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gegen eine Spedition einen sog. Summenbeitragsbescheid für die Jahre 1995 bis 1998 verhängt. Diesen Bescheid hatte die Spedition angegriffen mit der Begründung, Forderungen aus dem Jahr 1998 seien nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2002 verjährt gewesen. Dieser Auffass...