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Mineralölsteuer: Agrardieselvergütung für Zugmaschinen
In einem landwirtschaftlichen Betrieb zum Ziehen von Sattelaufliegern verwendete „normale” Zugmaschinen, die keinerlei spezielle konstruktive Merkmale für die Verwendung im landwirtschaftlichen Bereich aufweisen, sind nicht i. S. von § 25b Abs. 2 MinöStG nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben „bestimmt” und berechtigen daher nicht zur Inanspruchnahme einer Agrardieselvergütung (hier: Zugmaschinen Daimler Benz 1844 LS sowie Daimler Benz 1935 LS).