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Wiederkehrende Leistungen als Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche
Eine nicht nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbare Vermächtnisrente, mit der erbrechtliche Ansprüche erfüllt werden, enthält einen steuerpflichtigen Zinsanteil. Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil zwar der Erbe den Rentenanspruch durch Entrichtung des Barwerts ablösen, der Vermächtnisnehmer selbst dagegen dessen Kapitalisierung nicht verlangen kann. Die ertragsteuerliche Erfassung des Zinsanteils der wiederkehrenden Bezüge führt auch unter Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen Belastung der Rente zu keiner Übermaßbesteuerung. Als Einnahmen aus Kapitalvermögen ist bei Teilleistungen lediglich der in den tatsächlich zugeflossenen Rentenzahlungen enthaltene Zinsanteil anzusetzen.