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Rückforderungsanspruch der Familienkasse bei ohne Rechtsgrund gezahltem Kindergeld
Entfällt die Kindergeldberechtigung, kann der zunächst Berechtigte gegen den Rückforderungsanspruch der Familienkasse nicht einwenden, nicht er, sondern der Kontoinhaber sei Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn er selbst die Familienkasse angewiesen hat, das Kindergeld auf das Konto dieses Dritten auszuzahlen.