Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37b EStG und die Sozialversicherung
Ab 2009 Beitragsfreiheit bei Zuwendungen an Dritte
Mit § 37b EStG hat der Gesetzgeber eine Norm geschaffen, die von vielen grundsätzlich sehr begrüßt wurde. Die neue Regelung führte aber auch zu zahlreichen Fragen. Für den steuerlichen Bereich wurde ein großer Teil dieser Fragen durch das beantwortet (vgl. ). Schwierigkeiten gab es jedoch bei der Abstimmung mit der Sozialversicherung. Diese ging zunächst davon aus, dass die Anwendung von § 37b EStG nicht zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Mit Wirkung ab werden nun jedoch Zuwendungen an Dritte beitragsfrei gestellt. Keine Auswirkungen hat dies jedoch für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen.
Beitragspflicht bis 2008
Bereits bei ihrer Besprechung am 23./ haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger unter Punkt 7 festgestellt, dass eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG keine Auswirkungen für die Sozialversicherung habe. Während verschiedene andere Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht dem Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung zuzurechnen sind, wenn sie pauschal versteuert wurden, sei ei...