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Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Keine Kürzung trotz freiberuflicher Nebentätigkeit
Erzielt ein Steuerpflichtiger sowohl Einnahmen aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit, sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen nach der Entscheidung des den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten dabei niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, ist dieser nach Ansicht des Gerichts in voller Höhe anzusetzen.
Finanzamt: Typische Aufwendungen fallen nur einmal an
Im aktuell vom BFH entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um das Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten. Der Kläger ist Jurist und erzielte als angestellter Assessor Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben übte er eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt aus und bezog hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Als Betriebsausgaben machte er u. a. Miete, Versicherungen, Gebühren, Kfz-Kosten, Fachliteratur, Bewirtungs- und Telefonkosten geltend. In seiner Einkommensteuererklärung 1998 belief sich der Gewinn aus selbständiger Arbeit auf 26 189 DM, die Einnahm...