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Umsatzsteuerpflicht sog. Fun-Games
Anmerkung zumBFH-Urteil v. 29. 5. 2008 - V R 7/06
Seit Jahren beschäftigen Umsatzsteuerfragen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen sowohl den BFH als auch den EuGH. War im Jahr 1993 in der Rechtssache Glawe noch die Frage der zutreffenden Bemessungsgrundlage Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH, stellte der EuGH im Jahr 2005 anlässlich der Rechtssache Linneweber/Akritidis fest, dass Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL einer nationalen Bestimmung, wie der bis geltenden Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG a. F., entgegensteht und sich deshalb der Einzelne unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung berufen kann. Im Anschluss an diese Entscheidung ergab sich die Frage, ob hiervon auch die Umsätze mit sog. Fun-Games betroffen sind. Hierzu stellt der BFH nunmehr mit Urteil v. fest, dass derartige Spiele keine Glücksspiele im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind, da sog. Fun-Games keine Gewinnchance in Gestalt eines Bargeldgewinns bieten. Folglich kann sich ein Veranstalter solcher Spiele nicht auf die Steuerbefreiungsvorschrift berufen. Eine Vorabentscheidung durch den EuGH sah der BFH als nicht erforderlich an.
DokID ▶ NWB TAAAC-89512. Rechtsgrundlage ▶ § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999; Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL. Vorinstanz ▶ NWB MAAAB-78150.
I. Sachverhalt
Bis Ende des Ja...