BGH Beschluss v. - I ZR 17/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 522a; UrhG a.F. § 54a

Instanzenzug: LG Düsseldorf, 12 O 110/05 vom OLG Düsseldorf, I-20 U 38/06 vom

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54a UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Nachdem der Senat diese Frage durch Urteil vom (BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter) entschieden hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vor.

Entgegen der Ansicht der Revision steht einer Zurückweisung der Revision nicht entgegen, dass der Streitfall auch nach der seit dem maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen wäre. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur zulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am in den Verkehr gebrachte Geräte festzustellen; für die Zeit danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. Tz. 11 ff. - Kopierstationen).

Die als Hilfsanträge zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellten Anträge auf Auskunftserteilung betreffen dementsprechend gleichfalls nur Geräte, die bis zum in den Verkehr gebracht worden sind. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen Druckern und Plottern begründet sind, die bis zum in den Verkehr gebracht wurden, ist für den Streitfall allein die bis zum geltende Rechtslage entscheidend.

Streitwert: 1.335.000 €

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-92151

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein