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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Sparer-Pauschbetrag

Roland Ronig
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab 2023

Mit dem JStG 2022 wurde der Sparer-Pauschbetrag ab dem VZ 2023 auf 1.000 € (2.000 € im Falle der Zusammenveranlagung) erhöht.

I. Definition des Sparer-Pauschbetrags

Ab dem gilt die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. In diesem Zusammenhang wurde der bis dahin geltende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) und der Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte (§ 9a Nr. 2 EStG a.F.) abgeschafft und durch einen einheitlichen Sparer-Pauschbetrag ersetzt (§ 20 Abs. 9 EStG).

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ab dem VZ 2023 ein Betrag von 1.000 € und in den VZ 2009 - 2022 ein Betrag von 801 € als Werbungskosten abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag (VZ ab 2023 i.H.v 2.000 € und in den VZ 2009 - 2022 i.H.v. 1.602 €) gewährt (§ 20 Abs. 9 Satz 1, 2 EStG).

Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Der BFH stuft diese Beschränkung als verfassungsgemäß ein.

II. Geltungsbereich

Der Sparer-Pauschbetrag steht unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zu. Er kann zwar grds. auch im Falle der beschränkten Steuerpflicht gewährt werden, allerdings kann im Falle eines abgeltenden Steuerabzugs der Sparer-Pauschbetrag nicht in der Veranlagung geltend gemacht werden

Der Sparer-Pauschbetrag ist natürlichen Personen sowie nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu gewähren, wenn diese Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen. Personengesellschaften, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, steht kein Sparer-Pauschbetrag zu, da nur die Gesellschafter Subjekt der Besteuerung sind.

Der Sparer-Pauschbetrag gilt nicht, wenn die Regelungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG (Steuersatzspreizungen) und § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (bestimmte Gewinnausschüttungen bei Option zur tariflichen Steuer) anzuwenden sind. In diesen Fällen ist der Abzug der tatsächlichen Kosten (ggf. im Rahmen des § 3c EStG) zulässig; im Gegensatz zum Sparer-Freibetrag darf der Sparer-Pauschbetrag nicht abgezogen werden.

III. Berechnung

Der Sparer-Pauschbetrag darf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht zu negativen Einkünften führen oder diese erhöhen.

Der Sparer-Pauschbetrag ist nur zu berücksichtigen, wenn nach Verrechnung sämtlicher positiver und negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen positive Einkünfte verbleiben.

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