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FG Baden-Württemberg 29.02.2008 3 K 92/06, NWB direkt 40/2008 S. 6

Nachträgliche Anschaffungskosten eines GmbH-Anteils

Über Grund und Höhe des abziehbaren (rücktragbaren) Verlusts ist nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Veranlagungsjahr zu entscheiden, in dem sich der Verlustrücktrag einkommensteuerlich auswirkt bzw. auswirken soll. Der verbleibende Verlustabzug ist so zu berechnen, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG ergeben hätte. Weist die bestandskräftige und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Veranlagung einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte aus, ist eine erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nicht möglich. Ein steuerlich zu berücksichtigender Auflösungsverlust aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entsteht nur dann bereits vor dem Liquidationszeitpunkt der Gesellschaft, w...

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