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Gewinnfeststellung für vollbeendete KG
In dem für die Personengesellschaft vom Liquidator geführten Gewinnfeststellungsprozess erübrigt sich nach Vollbeendigung der Gesellschaft und Prozesseintritt der Mitgesellschafter deren Beiladung. Das Klagebegehren einer ohne Begründung eingereichten Klage auf Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids kann anhand der in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung dahin ausgelegt werden, dass eine Änderung der angegriffenen Feststellung beantragt wird, so dass bzgl. dieses Streitgegenstands die Klagefrist gewahrt und die Festsetzungsverjährung gehemmt ist. Wenn der Klage insoweit abgeholfen wird, ist sie erledigt und ist ein später erweitertes Klagebegehren als Klageänderung verfristet – abgesehen vom insoweit nach Auffassung des FG außerdem fehlenden Vorverfahren. Der z...