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NWB Nr. 40 vom Seite 3741 Fach 2 Seite 9953

Einseitige Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

Wann empfiehlt sich eine Erledigungerklärung?

Dr. Alfred Hollatz

Nicht selten werden angefochtene Bescheide im Klageverfahren aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen geändert, ohne dass der Kläger – gemessen an seinem ursprünglichen Klagebegehren – vollständig klaglos gestellt wird. Im Anschluss daran wird der Rechtsstreit häufig vom Bevollmächtigten in der Hoffnung auf eine eventuell günstigere Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO in der Hauptsache für erledigt erklärt. Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung jedoch nicht an, bleibt es also bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung, erfolgt die Kostenentscheidung nicht auf der Grundlage von § 138 FGO. Der Rechtsstreit ist vielmehr durch Urteil zu entscheiden mit der Kostenfolge gem. § 135 Abs. 1 FGO.

I. Erledigung des Rechtsstreits

Die Beendigung eines Rechtsstreits durch Hauptsacheerledigung wird ausdrücklich in § 138 FGO erwähnt. Geregelt wird allerdings nur die Kostenfolge, nicht aber, wann ein Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt anzusehen ist. Nach § 138 Abs. 2 FGO wird ein Rechtsstreit jedenfalls dadurch erledigt, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder ein beantragter Verwaltungsakt erlassen wird. Die Hauptsache ist folglich erledigt,...BStBl 1979 II S. 375BStBl 1986 II S. 752

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