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Lohnsteuer | Mitglieder des allgemeinen Studentenausschusses als Arbeitnehmer
Nach dem NWB NAAAC-91438 sind der Vorsitzende und die Referenten des allgemeinen Studentenausschusses (AStA) Arbeitnehmer i. S. des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln. – Anmerkung: Schon aus dem in der Urteilsbegründung genannten (nv) ließ sich ersehen, dass die Studentenschaft und nicht der AStA selbst Arbeitgeber sein könnte. Es handelte sich dabei um den Beschluss in einem Revisionsverfahren nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG a. F. (jetzt § 126a FGO), der anstelle eines Urteils zulässig ist, wenn der Senat die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, die Beteiligten davon unterrichtet und ihnen G...