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Doppelbesteuerung | Anwendung der 45-Tage-Regelung in Verständigungsverfahren nicht bindend für Gerichte
Die Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich geht nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer an nicht mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzregion tätig wird. Bei Berechnung dieser 45 Tage zählen solche Tage nicht mit, an denen der Arbeitnehmer nicht ganztägig abwesend ist. Die im BStBl 2006 I S. 304 getroffene anders lautende Verständigungsvereinbarung bindet nicht die Gerichte ().