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Gleich lautende Ländererlasse zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) hat der Gesetzgeber ab dem Erhebungszeitraum 2008 neben der Einführung des Betriebsausgabenabzugsverbots gem. § 4 Abs. 5b EStG, der Absenkung der Gewerbesteuer-Messzahl auf 3,5 %, der verbesserten Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG auch Änderungen bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG vorgenommen . Zu den modifizierten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG hat die Finanzverwaltung inzwischen mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (im Folgenden: ) Stellung genommen. Die dort niedergelegten Grundsätze zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG sind Gegenstand des folgenden Beitrags .
Was gilt bei der Hinzurechnung von gewinnmindernden Aufwendungen?
Wie sind Hinzurechnungen von Entgelten für Schulden vorzunehmen?
Was gilt bei Miet- und Pachtzinsen?
I. Überblick über die Änderungen bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen
Da das Gewerbesteuergesetz bezweckt, der Gewerbesteuer den sog. objektivierten Gewerbee...