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Umsatzsteuer | Keine Steuerbefreiung von sog. „Fun-Games”
(1) Ein „Glücksspiel mit Geldeinsatz” i. S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen. (2) Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. (3) Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. „Fun-Games”), erfüllen diese Voraussetzungen nicht (Bezug: § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999; Art. 13 Teil B Buchst. f).
Praxishinweise: „Glücksspiele mit Geldeinsatz” sind zwar nicht durch § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG befreit, da diese Vor S. 729schrift nur Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen bzw. die von zugelassenen öffentlichen Spielbanken durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, von der Steuer befreit, do...