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Verjährung bei fehlerhafter Beratung über Sozialversicherungsbeiträge
Hat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater den nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folge für ihn die monatliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst, beginnt die Verjährung mit der Anmeldung der Tätigkeit, spätestens aber mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrags ( NWB ZAAAC-83198). Im Streitfall haftete die beklagte Steuerberaterin im Rahmen eines Dauermandats, weil sich die Bundesanstalt für Arbeit für rechtsgrundlos gezahlte Beiträge von 1984 bis 1999 auf Verjährung berief. Allerdings war der Ersatzanspruch des Mandanten hier nach § 68 StBerG ebenfalls verjährt, da nach Ansicht des Gerichts der Schaden nicht erst mit...