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„Optionsvergütung” für die Bereitstellung eines Grundstücks seit Annahme des Kaufangebots
Wird der für den Erwerb eines unbebauten Grundstücks vereinbarte Kaufpreis nachträglich gemindert und gleichzeitig eine „Optionsvergütung” in Höhe des Minderungsbetrags vereinbart, die dem Veräußerer für die Bereitstellung des Grundstücks seit dem Zeitpunkt der Annahme des Kaufangebots zustehen soll, und die der Höhe nach den vom Erwerber bis zur Vereinbarung der Optionsvergütung geleisteten Anzahlungen auf den Kaufpreis entspricht, ist die Optionsvergütung als Bestandteil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.