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Ausweitung des Vertretungszwangs in Verfahren vor dem BFH
Neuregelung spielt bedeutsame Rolle für Prozesskostenhilfeverfahren
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom (BGBl 2007 I S. 2840) ist das in § 62 FGO geregelte Vertretungsrecht in Finanzverfahren mit Wirkung zum neu gefasst worden. Den Vertretungszwang in Verfahren vor dem BFH schreibt nach Aufhebung des § 62a FGO a. F. nunmehr § 62 Abs. 4 FGO vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die neue Vorschrift zwar der bisherigen Rechtslage entsprechen und nicht zu einer Ausweitung des Vertretungszwangs führen. Der Wortlaut der neuen Vorschrift steht dieser Zielsetzung jedoch entgegen.
I. Vertretungszwang nach der alten Rechtslage
Der Vertretungszwang gem. § 62a FGO a. F. umfasste das gesamte Verfahren und alle Prozesshandlungen (Brandt in Beermann/Gosch, FGO, § 62a Rn. 47; Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 62a Rn. 14, m. w. N.). Ausnahmen bestanden nur in den Fällen, in denen Prozesshandlungen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung oder nach der Rechtsprechung des BFH von den Beteiligten selbst vorgenommen werden konnten (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62a FGO Rn. 18; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62a FGO Tz. 4).
1. Gesetzliche Ausnahmen vom Vertretungszwang
Zu den Ausnahmen vom Vertretungszwang aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 155 FGO i. V. mit § 78 Abs. 5 ZPO) zählten das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Rich...