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Sozialrecht | Heranziehung zu Kindergartengebühren
Die Leistung einer Kindertagesstätte (zeitweise Betreuung des aufgenommenen Kindes) wird nicht allein von dem das Kind Anmeldenden, sondern von jedem in Anspruch genommen, der zur Betreuung des Kindes rechtlich verpflichtet ist. Zu diesem begünstigten Personenkreis gehören namentlich die sorgeberechtigten Eltern. Es kommt nicht darauf an, wie die Ausübung des Sorgerechts im Innenverhältnis der Eltern im Einzelnen geregelt ist bzw. durchgeführt wird und welcher Sorgeberechtigte das Kind letztlich zum Kindergarten angemeldet hat. Folglich ist es auch zulässig, beide sorgeberechtigten Elternteile in der Gebührenordnung zu gemeinsamen Gebührenschuldnern zu erklären und gesamtschuldnerisch haften zu lassen (, NdsVBl 2008 S. 239).