BFH Beschluss v. - X S 29/08 (PKH)

Pflichten eines mittellosen Antragstellers im Prozesskostenhilfe-Verfahren

Gesetze: FGO § 142

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Antragsteller hat am Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des wegen Einkommensteuer 1994 eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und „die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen oder mich in anderer geeigneter Weise in den vorherigen Stand zu setzen, damit mir rechtliches Gehör gewährt wird”. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH) und bat um Mitteilung und Anweisung, wie er das beantragte PKH-Verfahren durchzuführen habe. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Antrag nicht beigefügt. Zusätzlich kündigte er an, dass er seine Anträge noch weiter begründen wolle, was jedoch nicht geschah. Mit Schreiben vom verwies die Geschäftstelle des erkennenden Senats auf die bereits in früheren PKH-Verfahren des Antragstellers ergangenen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH).

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.

1. Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag ist zulässig. Für den Antrag besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (—FGO—, ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949, und vom IX S 10/07 (PKH), BFH/NV 2007, 1918). Dabei kann der angerufene Senat es dahingestellt sein lassen, ob durch die seit dem geltende Neuregelung des Vertretungszwangs in § 62 Abs. 4 FGO und das Außerkrafttreten des § 62a FGO insofern eine Änderung eingetreten ist, dass ab jetzt auch der Antrag auf PKH vertretungspflichtig ist (vgl. dazu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283, 1287). Der Antragsteller hat seinen Antrag auf PKH am beim BFH gestellt. Die vor Inkrafttreten der Neuregelung vorgenommenen Prozesshandlungen des Antragstellers bleiben wirksam (siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom X S 28/08 (PKH), nicht veröffentlicht).

2. Der Antrag auf PKH ist aber unbegründet. Die erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung der PKH liegen nicht vor.

a) Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen.

b) Im Streitfall hat der Antragsteller diesem Erfordernis nicht genügt, weil er die „Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” nicht innerhalb der am abgelaufenen Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt hat (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249). Auf Unkenntnis kann sich der Antragsteller nicht berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen muss (vgl. , BFH/NV 1999, 1470, m.w.N.); die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 426).

Im Streitfall mussten dem Antragsteller die Voraussetzungen eines PKH-Antrags bereits aus seinen früheren PKH-Verfahren bekannt sein. Zudem war im Zeitpunkt des Schreibens der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, mit dem dem Antragsteller das Vorliegen seines PKH-Antrags beim BFH bestätigt worden ist, die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer die Erklärung des Antragstellers bei Gericht hätte vorliegen müssen, bereits abgelaufen.

c) Selbst wenn dem Antragsteller wegen dieses Versäumnisses —was offenbleiben kann— Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, ist der Antrag auf PKH dennoch abzulehnen.

Auch von einem mittellosen Beteiligten muss ein Mindestmaß an Vorbringen verlangt werden, aus dem ersichtlich ist, weshalb das Urteil des FG unter Berücksichtigung des § 115 Abs. 2 FGO einer Überprüfung durch den BFH bedarf. Sein Begehren, „das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen oder mich in anderer geeigneter Weise in den vorherigen Stand zu setzen, damit mir rechtliches Gehör gewährt wird”, reicht allein nicht aus. Der Antragsteller hat nicht einmal überschlägig und summarisch dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision —grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung des Urteils von einer anderen Entscheidung des BFH oder Verfahrensmängel— vorliegen könnte. Auch sein kurzer Hinweis auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt dem geforderten Mindestmaß an Vorbringen nicht, da er keine näheren Angaben macht, ob und warum ihm bislang das rechtliche Gehör trotz der mündlichen Verhandlung vor dem FG am verwehrt worden sein soll.

3. Bereits aus diesem Grund bietet die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
FAAAC-90687