Zuordnung eines mittelbar vermieteten Grundstücksanteils zum Sonderbetriebsvermögen II
Leitsatz
1. Mietet eine KG bereits mehr als zehn Jahre die Räumlichkeiten, in denen sie ihren einzigen Geschäftssitz betreibt, von
einer Grundstücks-GbR, an der einer ihrer zwei Kommanditisten, der zu gleich Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH
ist, als Mitunternehmer zu 2/3 beteiligt ist, kann – nach dem keine Betriebsaufspaltung vorliegt – der ideelle Miteigentumsanteil
an dem Grundstück insoweit notwendiges Sonderbetriebsvermögen II in Bezug auf das Betriebsvermögen der KG darstellen, als
er sich zu einem bestimmten prozentualen Anteil auf die mittelbar an die KG vermieteten Büroräume bezieht.
2. Dies ist der Fall, wenn zwar die Vermietung zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt und die Mietzahlungen für die GbR nicht
von existenzieller Bedeutung sind, weil die an die KG vermieteten Räume lediglich 2,57 v.H. der gesamten vermieteten Nutzflächen
des Grundstücks ausmachen, aber die wirtschaftlichen Interessen der KG bei der Begründung und Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses
eindeutig im Vordergrund stehen und für die unternehmerischen Entscheidungen der Grundstücks-GbR ausschlaggebend sind.
3.Im Entscheidungsfall ausschlaggebend (für die wirtschaftlichen Interessen) war, dass die Büroräume bereits drei Jahre vor
der Aufnahme der Vermietungstätigkeit der GbR vom Voreigentümer angemietet und darin der einzige Geschäftssitz betrieben wurde.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1952 Nr. 24 RAAAC-90482
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Nutzungsdauer: 30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.07.2008 - 6 K 2167/03 B
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