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NWB Nr. 38 vom Seite 3541

Kindergeldanspruch für ausbildungsuchendes Kind

Kontinuierliche Meldung bei der Berufsberatung ist Voraussetzung

Dr. Alfred Hollatz

Das FG Köln macht die Kindergeldberechtigung für Kinder, die nicht bei der Berufsberatung als ausbildungsplatzsuchend gemeldet sind, vom Nachweis kontinuierlicher Bewerbungsbemühungen um einen Ausbildungsplatz abhängig. Auch von Kindern, die sich bei der Berufsberatung als ausbildungsplatzsuchend gemeldet haben, wird man verlangen müssen, sich kontinuierlich bei der Berufsberatung zu melden, um ihr fortbestehendes Interesse an einem Ausbildungsplatz zu bekunden. Der BFH hat dies im anschließenden Revisionsverfahren nunmehr mit bestätigt.

I. Rechtsgrundlagen und Problemstellung

Ein Kind, dass das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird für das Kindergeld u. a. dann berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Ein Kind ist nur dann gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gehindert, seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes zu beginnen oder fortzusetzen, wenn es sich um einen Ausbildungsplatz ernsthaft bemüht und es außerdem die objektiven Anforderungen für den gewählten Ausbildungsgang erfüllt ( NWB CAAAB-15840). Der Kin...

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