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FG Schleswig-Holstein 25.06.2008 1 K 50018/05, NWB direkt 38/2008 S. 5
Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG gehört bei Auflösung zum laufenden gewerblichen Gewinn
Ein aus der Veräußerung eines Seeschiffes nach § 5a Abs. 4 EStG nach dem Unterschiedsbetrag von Buch- und Teilwert errechneter Gewinn ist nicht nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt.