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Keine Passivierung eines Erfüllungsrückstands für Betreuungsleistungen bei Zahlung einer Folgeprovision
Ein Versicherungsvertreter darf keine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für die Betreuung und Pflege von Versicherungsverträgen bilden, wenn er hierfür neben der Abschlussprovision eine Folgeprovision erhält. Nach dem Urteil des FG München fehlt es in diesem Fall an einem Leistungsrückstand des Versicherungsvertreters gegenüber dem Versicherungsunternehmen zum Bilanzstichtag; denn aus der Vereinbarung über eine Folgeprovision ergibt sich, dass der Betreuungsaufwand erst durch die – nach dem Bilanzstichtag entstehende – Folgeprovision abgegolten werden soll.
Der vom FG München entschiedene Fall unterscheidet sich damit von dem Sachverhalt, der dem zugrunde lag (XI R 63/03, BStBl 2006 II S. 866, NWB ZAAAB-36522): Nach Ansicht des BFH darf ein Versicherungsvertreter...