Anforderungen an die Setzung einer Ausschlussfrist gegenüber einem Steuerberater zur Vorlage der Vollmacht
Gesetze: FGO § 62, StBerG § 3
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unzulässig abgewiesen hat, weil die Vollmacht des ersten Prozessbevollmächtigten, Steuerberater B., nicht innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlussfrist (§ 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) vorgelegt worden sei. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Schriftsatz vom erhob Steuerberater B. „namens und kraft erteilter Vollmacht” Klage. Anträge, Vollmacht und Begründung sollten nachgereicht werden.
Mit Schreiben vom beantragte Steuerberater B. Fristverlängerung bis zum . Zur Begründung machte er Fortbildungsmaßnahmen einer Mitarbeiterin und einen Kanzleiumzug geltend.
Unter dem Datum vom erließ das FG eine an Steuerberater B. gerichtete Anordnung, der zufolge bis zum die Originalvollmacht vorzulegen und der Gegenstand des Klagebegehrens zu benennen waren - jeweils mit ausschließender Wirkung nach §§ 62 Abs. 3 Satz 3, 65 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Mit Schreiben vom teilte die jetzige Prozessbevollmächtigte mit, sie habe das Mandat zum übernommen und bat um Fristverlängerung zur Begründung der Klage bis zum . Eine Vollmacht des Mandanten werde in Kürze nachgereicht. Mit Verfügung vom gewährte das FG die beantragte Fristverlängerung bis zum .
Die jetzige Prozessbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom wegen krankheitsbedingten Ausfalls eine weitere Fristverlängerung zur Abgabe der Klagebegründung bis zum , die das FG gewährte. Am gingen beim Gericht neben anderen Unterlagen Kopien der Vollmachten für die jetzige Bevollmächtigte und für den Steuerberater B. ein.
Nach dem am erteilten Hinweis des Gerichts, dass die Vollmachten offenbar nicht im Original eingereicht worden seien, wurden mit Schreiben vom die Originalvollmachten vorgelegt.
Mit Schreiben vom beantragte die Prozessbevollmächtigte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts und Steuerberaters F. trug sie vor, F. habe die am eingereichten Unterlagen zusammengestellt. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass es sich bei den eingereichten Vollmachten um Kopien gehandelt habe. Auch die als Mandantenbetreuerin für das Klageverfahren zuständige Steuerberaterin Dr. K. sei von der Ordnungsmäßigkeit der Prozessunterlagen ausgegangen. Die Originale hätten sich von etwaigen Kopien nicht erkennbar unterscheiden lassen.
Zur Zulässigkeit der Klage hat die Klägerin weiter vorgetragen, unabhängig vom Antrag auf Wiedereinsetzung sei die Klage auch deshalb zulässig, weil die Übersendung der Kopien zum Nachweis der Bevollmächtigung ausreichend gewesen sei. Für die Frage, ob eine Kopie für den Nachweis der Bevollmächtigung genüge, sei zwischen der Erteilung und dem Nachweis der Erteilung der Vollmacht zu unterscheiden. Werde die Vollmacht durch Übersendung einer Kopie erteilt, genüge es auch für den Nachweis einer Bevollmächtigung nach § 62 Abs. 3 FGO, wenn die Kopie an das Gericht weitergeleitet werde. Im Übrigen sei bereits das Setzen der Ausschlussfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO fehlerhaft gewesen, weil an der Bevollmächtigung keinerlei begründete Zweifel bestanden hätten.
Das FG folgte dem in seinem klageabweisenden Urteil nicht.
Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt ist.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Richters am FG München X als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel ist nicht gegeben.
Die vom FG dem Steuerberater B. gegenüber gesetzte Frist zur Vorlage der Vollmacht war wirksam. Da sie verstrichen ist, ohne dass die Vollmacht vorgelegt worden wäre, musste das FG die Klage durch Prozessurteil abweisen.
a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO in der Bekanntmachung der Neufassung vom (BGBl I 2001, 442) braucht das FG den Mangel der Vollmacht bei Bevollmächtigten i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen. Tritt demnach als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG auf, so kann nach dem (BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606) eine Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht nur noch bei begründeten Zweifeln an der Bevollmächtigung gesetzt werden. Für die Annahme derartiger Zweifel, die bei dem Auftreten von Personen i.S. von § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG die Anforderung einer Vollmacht rechtfertigen können, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Eine Ausschlussfrist, die rein routinemäßig gesetzt wurde, ohne dass der anordnende Richter Erwägungen angestellt hätte, welche die Anforderung der Originalvollmachten infolge etwa begründeter Zweifel an der Bevollmächtigung des Prozessvertreters rechtfertigen könnten, ist unwirksam. Dieser Entscheidung haben sich trotz Kritik im Schrifttum (Urban, Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2003, 509) andere Senate des BFH angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom III B 75/03, BFH/NV 2004, 523, und vom XI B 99/02, Der AO-Steuerberater 2005, 132). Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, dass es im Ermessen des Gerichts steht, ob es den Nachweis der Vollmacht fordert, und dass die Anforderung der Vollmacht nur dann ermessensgerecht ist, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung der als Vertreter auftretenden Person vorliegen (Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 32; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 47).
b) Wäre im Streitfall die Ausschlussfrist mangels Ermessensausübung unwirksam gewesen, so wären die mit Schreiben vom vorgelegten Originalvollmachten rechtzeitig eingegangen. Es hätte kein Prozessurteil ergehen dürfen. Darin, dass dies gleichwohl geschah, wäre eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör zu sehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 523). Der Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme jedoch der Überzeugung, dass der Anforderung der Vollmacht ermessensgerechte Erwägungen zugrunde lagen.
c) Die Gründe des FG-Urteils enthielten Erwägungen, die geeignet waren, Zweifel an der Bevollmächtigung des Steuerberaters B. zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob der Hinweis auf sein Verhalten in vorangegangenen Prozessen —was den hier in Rede stehenden Rechtsstreit angeht— über bloße Mutmaßungen hinausging. Zweifel an der Bevollmächtigung konnten jedenfalls —wie im FG-Urteil ausgeführt— insoweit bestehen, als es sich bei der Klägerin um eine KG in Liquidation handelte. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich von den Liquidatoren vertreten (§ 149 Satz 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs —HGB—). Liquidatoren sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sämtliche Gesellschafter (§ 146 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB). Selbst wenn der Steuerberater B. während der werbenden Phase der Klägerin von deren Geschäftsführer bevollmächtigt gewesen sein sollte, stand aus der Sicht des FG nicht fest, ob auch die Gesellschafter die erforderliche Vollmacht erteilen würden. Die hierdurch begründeten Zweifel reichen aus, um die mit einer Fristsetzung verbundene Anforderung der Vollmacht zu rechtfertigen (vgl. auch Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 47). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht hat die Anforderung der Vollmacht keinen „strengen Ausnahmecharakter”. Wenn die Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO in Satz 6 die Möglichkeit vorsieht, den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern als Bevollmächtigter eine zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Personenvereinigung auftritt, so dient dies der Vereinfachung. Zwischen diesem Zweck und der Wahrung des Steuergeheimnisses hat das Gericht abzuwägen (Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 62 FGO Rz 32; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 47). Sofern —auch nur geringe— Zweifel bestehen, ob die Vollmacht vorhanden ist, muss nach wie vor der Nachweis der Vollmacht verlangt werden (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung (in BTDrucks 14/4061, S. 7 f., unter III.B. zu Nr. 3; s. auch , BFH/NV 2002, 1602).
Das Gericht ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht verpflichtet, bei Zweifeln am Bestehen der Vollmacht beim Finanzamt nachzufragen, ob der (angeblich) Bevollmächtigte die klagende Partei „schon jahrelang vertreten” hat. Solche Erkundigungspflichten des Gerichts würden —ungeachtet der hier wegen der zwischenzeitlichen Liquidation gegebenen besonderen Rechtslage— dem Vereinfachungszweck zuwider laufen.
d) In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die im Urteil angegebenen Gründe auch für die Erwägungen maßgeblich waren, die der anordnende Richter im Zeitpunkt der Anforderung der Vollmacht angestellt hat. Demgegenüber braucht die Anordnung selbst keinen Hinweis darauf zu enthalten, warum das FG die Vorlage der Vollmacht für erforderlich hält (, BFH/NV 2000, 51, unter II.2.a cc der Gründe; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 62 FGO Rz 39). Derartige Erläuterungen mögen zwar sachdienlich und wünschenswert sein (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 50). Ihr Fehlen macht die Fristsetzung jedoch nicht ermessensfehlerhaft und rechtswidrig (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 51).
e) Der Streitfall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die mit der Fristsetzung verbundene Anforderung der Vollmacht weitgehend von der Geschäftsstelle des FG vorbereitet worden war. Soweit dieser Umstand Zweifel daran aufkommen ließ, ob der Berichterstatter des FG bei Erlass der Anordnung den Vereinfachungszweck des § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO gegen die Pflicht, das Steuergeheimnis zu wahren, abgewogen hat, hat die Beweisaufnahme diese Zweifel beseitigt.
aa) Der als Zeuge vernommene Berichterstatter des FG hat glaubhaft bekundet, dass ihm bei Erlass der streitigen Anordnung am das BFH-Urteil in BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606 (Nr. 11 vom ), bekannt gewesen sei. Ihm war daher auch bewusst, dass diesem Urteil zufolge eine Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht nur noch gesetzt werden durfte, wenn konkrete Anhaltspunkte bestanden, die Zweifel an der Bevollmächtigung aufkommen ließen. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, mit dieser Aussage widerspreche sich der Zeuge, weil er an anderer Stelle bekundet habe, er habe sogar die Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO bei Erlass der Anordnung möglicherweise nicht gekannt. Wenn der diesbezügliche Teil der Aussage des Zeugen im Protokoll mit den Worten wiedergegeben wird, die Gesetzesänderung des § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO sei ihm „wohl bekannt” gewesen, so war das Wort „wohl” im Sinne von „gut” oder „durchaus” und nicht etwa im Sinne von „möglicherweise” gemeint. Nur so entspricht die Formulierung dem, was der Zeuge —auch im weiteren Verlauf seiner Befragung— tatsächlich geäußert hat.
bb) Waren dem Zeugen die Gesetzesänderung und die dazu ergangene Rechtsprechung bekannt, besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er sie beachtet hat. Verhält es sich aber so, spricht allein der Umstand, dass die Geschäftsstelle die Ausfüllung des Vordrucks vorbereitet hat, nicht dagegen, dass der Zeuge vor Unterzeichnung der vorbereiteten Verfügung die notwendigen Abwägungen getroffen hat.
f) Lagen der Anforderung der Vollmacht unter Setzung einer Ausschlussfrist mithin nach der Überzeugung des Senats ausreichende Ermessenerwägungen zugrunde, kann die Rüge eines Verfahrensmangels keinen Erfolg haben. Das FG hat die Klage zu Recht durch Prozessurteil abgewiesen. Bis zum Ablauf der in der Anordnung vom bestimmten Frist am wurde keine Vollmacht vorgelegt. Der Fristverlängerungsantrag des derzeitigen Prozessbevollmächtigten vom konnte nicht so verstanden werden, dass er auch die Vorlage der Vollmacht umfasste. Die Bitte um Fristverlängerung war ausdrücklich auf die Abgabe der Klagebegründung beschränkt, wohingegen die Vollmacht „in Kürze” nachgereicht werden sollte. Auch wenn FG und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zwischenzeitlich ebenfalls übersehen (oder vergessen) hatten, dass der Fristverlängerungsantrag lediglich die Klagebegründung betraf, kann das nichts an dessen eindeutigem Inhalt ändern. Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht.
2. Grundsätzliche Bedeutung
a) Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob die gesetzte Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht für die Person, die die Klage erhoben hat, hinfällig wird, wenn sich ein neuer Bevollmächtigter bestellt. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Die Fristsetzung soll durch die mit ihr verbundene Sanktion der Verfahrensbeschleunigung dienen. Wird die Vollmacht nach Ablauf der Frist eingereicht, bleibt die Klage unzulässig (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 99, m.w.N.). Man könnte höchstens darüber streiten, ob die Frist eingehalten ist, wenn der neue Bevollmächtigte innerhalb der Frist zwar keine auf seinen Vorgänger, wohl aber eine auf sich selbst lautende Vollmacht vorlegt. Hierin könnte eine konkludente Genehmigung der Klageerhebung gesehen werden (enger , juris). Wird hingegen auch für den neuen Bevollmächtigten die Vollmacht erst nach Ablauf der Frist vorgelegt, kann nichts anderes gelten, als wenn die Vollmacht für den Berater, der die Klage erhoben hat, verspätet eingereicht wird. So verhielt es sich im Streitfall.
b) Da die Frist für die Vorlage der Vollmacht nicht verlängert worden ist (s.o. unter II.1.f), kommt es nicht darauf an, ob es ausreicht, dass es sich bei den nach Ablauf der Ausschlussfrist (aber vor Ablauf der vermeintlichen Verlängerung) vorgelegten „Vollmachten” um Kopien handelte (vgl. hierzu Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 83; Brandis, Steuer und Wirtschaft 2003, 358; Jäger, DStZ 2003, 880).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1856 Nr. 11
LAAAC-90124