BGH Beschluss v. - IX ZB 194/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Kiel, 12 O 433/06 vom OLG Schleswig, 11 W 44/07 vom

Gründe

1. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. und sind als Gehörsrügen (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbeschlusses vom erreichen will; das wäre aber nur mit einer Anhörungsrüge möglich.

2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richten (vgl. , NJW 2008, 2126, 2127), sondern sich darauf beschränken, erneut die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Klage darzulegen.

3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.

Fundstelle(n):
QAAAC-90050

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein