WpÜG § 7

Abschnitt 2: Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [1]

§ 7 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland [2]

(1) 1Das Bundeskartellamt und die Bundesanstalt haben einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Ersuchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte Angebotsunterlage. 3Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 25 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

(2) Die Bundesanstalt kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz privater Personen und Einrichtungen bedienen.

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KAAAC-89888

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1495) mit Wirkung v. 1. 5. 2002.

2Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. dse Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .