Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
Leitsatz
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein u.a. zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung
nicht gewährleistet ist. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass erhebliche Pflichtverletzungen in der Vergangenheit
feststellbar sind. Solche sind dann gegeben, wenn der Verein in schwerwiegender Weise gegen gewichtige gesetzliche Ge- oder
Verbote verstößt, die unmittelbar die Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen durch den Verein betreffen und deren
Erfüllung dem Schutz der Mitglieder und der Allgemeinheit dient, aber auch solche, die der Aufsichtsbehörde eine wirksame
Kontrolle dazu ermöglichen sollen, ob der Verein seine Pflichten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zuverlässig erfüllt.
Zu den letztbezeichneten Pflichten gehört die Verpflichtung zur Durchführung einer Geschäftsprüfung.
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.02.2005 - VII 8/2003