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Steuerehrliche haben keinen Anspruch auf Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 %
Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. (StraBEG, BGBl 2003 I S. 2928) wollte der Gesetzgeber einen Anreiz für steuerunehrliche Stpfl. schaffen, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Durch Nacherklärung der in den Jahren 1993 bis 2002 erzielten Einkünfte konnte Straffreiheit erlangt werden. Die Einkünfte wurden nach einem Abschlag von 40 % für Werbungskosten dann i. H. von 60 % mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % belegt. Steuerehrliche dagegen haben keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung. Dies hat das FG Köln mit entschieden.
I. Sachverhalt
Die Kläger hatten in den Jahren 2000 bis 2002 Zinseinkünfte erzielt und ordnungsgemäß versteuert. Sie beantragten, auf diese Einkünfte die Regeln des StraBEG anzuwenden, d. h. einen Abschlag von 40 % vorzunehmen und einen Steuersatz von 25 % anzuwenden. Sie argumentierten, dass eine solche Bevorzugung von Steuerhinterziehern den steuerehrlichen Bürgern nicht zuzumuten sei. Eine Amnestie sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie eine Ausnahme darstelle. Dies sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus belege die erneute Notwendigkeit einer Amnestie, dass nach wie vor ein strukturelles Vol...