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Beweispflicht des Arbeitnehmers für Mitarbeiterzahl im Kleinbetrieb
Ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben bedürfen keiner sozialen Rechtfertigung (§ 23 Abs. 1 KSchG). Kleinbetriebe sind u. a. solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, muss er beweisen, dass die erforderliche Beschäftigtenzahl von mehr als zehn Arbeitnehmern erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich dann zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Verbleibende Zweifel nach Beweiserhebung gehen allerdings zulasten des Arbeitnehmers ().