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Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Gehaltsreduzierung in der Krise
In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu kürzen (§ 87 Abs. 2 AktG in analoger Anwendung). Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben (). Im Streitfall ging das Gericht von einer Verschärfung der Krisensituation der Gesellschaft aus, weil diese kurzfristig den von ihr in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit auf den durch Bürgschaft abgesicherten Betrag von 25.000 € zurückführen musste. In dieser Situation habe für den Geschäftsführer Anlass bestanden, einer vorübergehenden – bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag – Reduzierung seiner laufenden Bezüge zuzustimmen. Dabei sei auch die Halbierung des Gehalts (hier: auf 2.850 €/Monat) zumutbar, wenn d...