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FG Sachsen-Anhalt 04.03.2008 4 K 437/02, NWB direkt 37/2008 S. 9

Abgrenzung zwischen Einfamilienhaus und gemischt genutztem Grundstück

Verfügt ein in einem im Beitrittsgebiet belegenen Gebäude mit einer Wohnung betriebene Friseursalon über mehrere große Schaufenster, einen separaten Eingang sowie über eine auffällige Reklametafel vor dem Gebäude, beeinträchtigt die Mitbenutzung zu gewerblichen Zwecken schon nach dem äußerem Erscheinungsbild die Eigenart des Gebäudes als Einfamilienhaus wesentlich, so dass der Umfang des Geschäfts sowie die Art seiner inneren Gestaltung zweitrangig sind. Ist danach gemäß – dem hier nicht geltenden – § 75 Abs. 5 Satz 4 BewG von einem gemischt genutzten Grundstück auszugehen, kann auch nach den insoweit strengeren Anforderungen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 RBewDV, der noch auf die Verkehrsauffassung abstellt, bei dem Gebäude nicht mehr von einem Einfamilienhaus ausgegangen werden.

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