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Steuerverstrickung einbringungsgeborener Anteile des Privatvermögens bei Verschmelzung
Die Verschmelzung einbringungsgeborener Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden, führt nicht zur Auflösung der Steuerverstrickung der stillen Reserven. § 13 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995, nach dem sich die Einbringungsgeborenheit von GmbH-Anteilen bei einer Verschmelzung fortsetzt, enthält lediglich eine Klarstellung der bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung bestehenden Rechtslage.