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Zur vGA im Zusammenhang mit einer Pensionszusage
Einer vGA steht es nicht entgegen, wenn derjenige die Pensionszusage nicht beeinflusst hat bzw. beeinflussen konnte, der im Zeitpunkt der Pensionszahlungen die Gesellschafterstellung innehat bzw. innehatte. Für die Annahme einer vGA genügt eine Vorteilszuwendung an eine einem Gesellschafter nahe stehende Person.