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Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen gem. Art. 28 Abs. 7 DBA USA
Das BZSt ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes für die Aufgabe der Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b und 50g EStG sowie aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zuständig. Diesem Aufgabenbereich sind auch die Anträge gem. Art. 28 Abs. 7 DBA USA zuzuordnen.