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Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 52 Abs. 55j EStG
§ 52 Abs. 55j EStG i. d. F. des JStG 2007 ist wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als die Vorschrift den Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007, der die Amtsveranlagung auf Fälle positiver Einkünfte von über 410 € begrenzt, auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 erweiterte.