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FG Hamburg 06.06.2008 5 K 24/07, NWB direkt 37/2008 S. 6

Aufwendungen für die Operation einer Fettschürze mit Gewebeerschlaffung

Aufwendungen für die operative Entfernung einer Fettschürze sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn vor der Operation kein amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt wurde, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit ergibt. Bei Operationen, die häufig aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, muss dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, vor Durchführung der Maßnahme fachlichen Rat dazu einzuholen, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.

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