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Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung
Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung dienen auch dann – mit der Folge der Steuerpflicht der Zinsen – der Tilgung und nicht lediglich i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) EStG 2002 der Sicherung betrieblich veranlasster Policendarlehen, wenn die Darlehen vereinbarungsgemäß nur vorbehaltlich einer vorherigen Rückzahlung durch den Darlehensnehmer mit fälligen Kapitalleistungen aus der Versicherung getilgt werden sollten. Das gilt auch, wenn die Darlehen tatsächlich vor Fälligkeit der Kapitalleistungen innerhalb von drei Jahren vollständig aus anderen Mitteln des Versicherungsnehmers getilgt werden.