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Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Gehört ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, handelt es sich im Falle der Veräußerung um zwei getrennt von einander zu beurteilende Rechtsakte, für die die Anwendbarkeit der § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. R 16 Abs. 13 Satz 6 und 7 sowie R 34.5 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005). Entsprechendes gilt, wenn ein Mitunternehmeranteil zum Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft gehört.