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Kein Schachtelprivileg für Gewinnanteile aus einer typisch stillen Beteiligung aus Luxemburg
Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen werden nach Abschn. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls zu Art. 5, 7 und 13 DBA-Luxemburg als Dividenden (Art. 13 DBA-Luxemburg) behandelt. Unbeschadet dessen werden die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen GmbH aus der typisch stillen Beteiligung an einer Luxemburger Kapitalgesellschaft nicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer ausgenommen.