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Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten wird ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR auf Folgendes hingewiesen: Begünstigt sind nach § 3 Nr. 26 EStG drei Tätigkeitsbereiche: Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit; nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Welche Tätigkeiten im Einzelnen unter § 3 Nr. 26 EStG fallen, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern.